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Verdacht auf Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie - was tun?

Schutz unserer Kinder: Kampf gegen sexuellen Missbrauch, Kinderpornografie und Kinderhandel


Das Bundesministerium der Justiz informiert


Fragen und Antworten:

Was muss ich tun, wenn ich einen Verdacht habe, dass ein Kind missbraucht wird oder dass jemand Kinderpornos besitzt, herstellt oder verbreitet?

Was muss ich tun, wenn ich kinderpornografische Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Was muss ich tun, wenn ich jugendgefährdende und andere rechtswidrige Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Sind die Internet-Provider für strafbare Inhalte verantwortlich?

Was hat der Gesetzgeber bisher unternommen?

Welche Maßnahmen werden auf internationaler Ebene zum Schutz der Kinder ergriffen?


Was muss ich tun, wenn ich einen Verdacht habe, dass ein Kind missbraucht wird oder dass jemand Kinderpornos besitzt, herstellt oder verbreitet?

Bei diesen Taten handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte, sondern um schlimme Straftaten. Straftaten können bei den Staatsanwaltschaften, der Polizei sowie bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Sexueller Missbrauch (§§ 176 bis 176b, 182 StGB) durch deutsche Täter ist übrigens auch dann nach deutschem Recht strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Auch in diesem Fall können deutsche Behörden die Täter hier verfolgen.


Was muss ich tun, wenn ich kinderpornografische Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Bei einem Verdacht auf strafbare Inhalte in Datennetzen gibt es neben der Anzeige bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht die Möglichkeit, sich online an das für Ihren Wohnsitz zuständige Landeskriminalamt zu wenden. Befindet sich zum Beispiel auf einer Internetseite oder in einer Newsgroup strafbare Pornographie, insbesondere Kinderpornographie, könnte die Adresse der fraglichen Internetseite oder die in der Newsgroup festgestellte Nachricht dem Landeskriminalamt übermittelt werden. Hinweise zu den E-Mail-Adressen dieser Behörden finden Sie auf der Homepage des Bundeskriminalamtes (http://www.bka.de). Es empfiehlt sich, den Verdacht nur bei einer


Dienststelle anzuzeigen..

Was muss ich tun, wenn ich jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Im Rahmen des Jugendmedienschutzes besteht die Möglichkeit der Indizierung von Schriften und anderen Darstellungen, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden. Zuständig ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften. Sie wird auf Antrag der Obersten Jugendbehörden der Länder, der Landesjugendämter, der Jugendämter oder des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Eine weitere geeignete Anlaufstelle ist die Zentralstelle der Länder für Jugendschutz in Mediendiensten "jugendschutz.net". Sie hat auf ihrer Homepage unter http://www.jugendschutz.net ein Beschwerdeformular eingestellt, das auch anonyme Hinweise ermöglicht.


tätig. Hinweise zu jugendgefährdenden Darstellungen in den Datennetzen können diesen Behörden zugeleitet werden.

Sind die Internet-Provider für strafbare Inhalte verantwortlich?

Internetdiensteanbieter sind gemäß §§ 8 ff. Teledienstegesetz bzw. den entsprechenden Regelungen im Mediendienste-Staatsvertrag für die von ihnen zur Verfügung gestellten Inhalte verantwortlich. Volle Verantwortlichkeit trifft sie allerdings grundsätzlich nur für eigene Inhalte. Für fremde Inhalte, die sie zum Beispiel auf ihren Rechnern zur Nutzung bereithalten, sind sie nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang vermitteln - als sog. Accessprovider - sind sie nicht verantwortlich. Allerdings richtet sich die Frage der Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten grundsätzlich nach den allgemeinen Gesetzen.

Um rechtswidrige Inhalte aus dem Internet zu verbannen, haben die Provider Meldestellen eingerichtet, bei denen entsprechende Inhalte angegeben werden können. Ansprechpartner sind unter anderem die "Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia", im Internet erreichbar unter http://www.fsm.de und der "ECO"-Verband, http://www.eco.de.


Was hat der Gesetzgeber bisher unternommen?

Das am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts sieht für den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften

So sind besonders schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern seit dem 1. April 1998 nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen eingestuft. Je nach dem Gewicht der einzelnen Straftat können sie jetzt im Regelfall mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mindestens zwei oder fünf Jahren bis zu jeweils fünfzehn Jahren, dem für zeitige Freiheitsstrafen zulässigen Höchstmaß, geahndet werden. Nach früherem Recht betrug der Strafrahmen einheitlich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Speziell für den Fall, dass der sexuelle Missbrauch zum Zweck der Herstellung und Verbreitung einer kinderpornographischen Darstellung begangen wird, hat das Reformgesetz einen neuen Verbrechenstatbestand eingeführt (im Regelfall Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren).

Außerdem ist durch das Reformgesetz § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB erweitert worden, um die Strafverfolgung von Deutschen zu verbessern, die Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren im Ausland sexuell missbrauchen. Damit kann der Kindersextourismus im Heimatland der Täter besser bekämpft werden.

Für die gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung kinderpornographischer Schriften, ist das Höchstmaß der Freiheitsstrafe in § 184 Abs. 4 StGB von fünf auf zehn Jahre angehoben worden.

Neben diesen Maßnahmen zur Verschärfung der §§ 176 und 184 StGB hat das Reformgesetz
(§ 184 Abs. 3, 4 StGB) eine schärfere strafrechtliche Bewertung und ein bedeutend höheres Strafmaß vor.
  • die Strafvorschrift gegen Kindesentziehung in § 235 StGB (jetzt: Entziehung Minderjähriger) erweitert und
  • in § 236 StGB eine neue Strafvorschrift gegen illegalen Kinderhandel eingeführt,
damit gegebenenfalls auch mit Hilfe dieser Vorschriften besser gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgegangen werden kann.

Auch virtuelle Sequenzen, die beispielsweise über Internet oder wirklichkeitsnahes Geschehen"), dass auch Fälle erfasst werden, in denen zwar dem äußeren Erscheinungsbild nach ein reales Geschehen wiedergegeben wird, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um fiktive Darstellungen handelt. Zur Klarstellung ist § 11 Abs. 3 StGB, auf den die oben genannten Vorschriften verweisen, um den Begriff "Datenspeicher" ergänzt worden.


verbreitet werden, fallen unter die Strafnormen gegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie. Dazu ist bereits in dem am 1. August 1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz (IuKDG) der § 184 Abs. 4 und 5 Satz 1 StGB (Gewerbs- oder bandenmäßige Verbreitung sowie Besitz oder Erwerb von kinderpornographischen Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben) so erweitert worden ("tatsächliches

Welche Maßnahmen werden auf internationaler Ebene zum Schutz der Kinder ergriffen?

Vor allem durch die zunehmende Nutzung des Internets, durch bestimmte Entwicklungen im internationalen Tourismus und durch die Entstehung internationaler Netzwerke von kriminellen Menschenhändlern haben der sexuelle Missbrauch von Kindern und die Verbreitung von Kinderpornografie ein Ausmaß erreicht, dem allein mit nationaler Gesetzgebung nicht wirksam begegnet werden kann.

Eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit ist erforderlich. Hierzu gehören neben der Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Bestrafung von Tätern auch gemeinsame rechtliche Rahmenbedingungen, die von möglichst vielen Staaten angewendet werden. Das Bundesministerium der Justiz hat sich daher mit großem Nachdruck an der Entstehung folgender internationaler Rechtsakte beteiligt:
  • UN-Fakultativprotokoll über den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie,
  • UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
  • Europarats-Übereinkommen zur Bekämpfung der Datennetzkriminalität (so genanntes Cyber-Crime-Abkommen),
  • Empfehlung zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung, die das Ministerkomitee des Europarats im Oktober 2001 verabschiedet hat,
  • Entwurf des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und von Kinderpornografie, über den der Rat der Europäischen Union im Juni 2002 befunden hat, sowie der
  • Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels.
Durch diese internationalen Abkommen verpflichtet sich auch Deutschland, den Stand seiner Gesetzgebung weiter fortzuentwickeln.

Das Bundesministerium der Justiz ist erreichbar unter der Internet-Adresse http://www.bmj.bund.de.

 
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